§ 2 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962) - im folgenden Fonds genannt - hat nach Überprüfung der Anmeldungen im Sinne des § 7 des vorgenannten Bundesgesetzes jeden Anmelder nachweislich in Kenntnis zu setzen, ob und inwieweit sein angemeldeter Anspruch anerkannt wird.

(2) Wird der angemeldete Anspruch vom Fonds nicht anerkannt, so hat der Fonds dies zu begründen.

(3) Wird der Anspruch vom Fonds anerkannt, so hat dieser dem Anmelder gleichzeitig mit dieser Mitteilung den auf Grund der Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, errechneten Betrag zur Abgeltung seiner Ansprüche anzubieten. Diese Zuschrift ist zu eigenen Handen zuzustellen. In dem Anbot ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein 3000 S übersteigender Betrag eine Kürzung gemäß der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung erfahren kann. Hat der Anmelder die Höhe seines Anspruches gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962 angegeben und weicht das Anbot des Fonds davon ab, so ist diese Abweichung zu begründen. Ist die Höhe des Anspruches in der Anmeldung nicht angegeben, ist die Berechnung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzugeben.

(4) Die Anbote sind auf ganze Schillingbeträge aufzurunden.

(5) Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes des Fonds weder bei diesem den Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 6) einbringt, noch dem Fonds eine Zustimmungserklärung zugehen läßt, so ist innerhalb weiterer vier Wochen der angebotene Betrag unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 zu überweisen.

In Kraft seit 31.12.1963 bis 31.12.9999
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