§ 12 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Kommission hat Anträge gemäß § 6 insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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