§ 12 AbgApDG

AbgApDG - Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 12,

Die Kommission hat Anträge gemäß § 6 insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß Die Kommission hat Anträge gemäß Paragraph 6, insbesondere zurückzuweisen, wenn sie feststellt, daß

  1. a)Litera adie Anmeldung nicht spätestens am 29. Juni 1963 beim Fonds eingelangt ist;
  2. b)Litera bdas Dienstverhältnis, auf dessen vorzeitige Auflösung oder Beendigung sich die Anmeldung gestützt hat, bereits vor der deutschen Besetzung Österreichs beendet war oder erst mit oder nach Ende dieser Besetzung aufgelöst worden ist;
  3. c)Litera cder Dienstgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war ohne Rücksicht darauf, ob auf das Dienstverhältnis öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften anzuwenden waren;
  4. d)Litera dder Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne des § 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes) seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen der Republik Österreich hatte;der Dienstgeber (Verpflichteter im Sinne des Paragraph 8, des Siebenten Rückstellungsgesetzes) seinen Sitz (Wohnsitz) außerhalb der Grenzen der Republik Österreich hatte;
  5. e)Litera eein Verpflichteter (§ 8 des Siebenten Rückstellungsgesetzes) derzeit noch fortbesteht oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz Ansprüche erhoben werden konnten, noch vorhanden war, es sei denn, daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher Vorschriften bereits an Dritte erfüllt hatte;ein Verpflichteter (Paragraph 8, des Siebenten Rückstellungsgesetzes) derzeit noch fortbesteht oder zur Zeit, in der nach diesem Rückstellungsgesetz Ansprüche erhoben werden konnten, noch vorhanden war, es sei denn, daß ein Verpflichteter auf Grund gesetzlicher Vorschriften bereits an Dritte erfüllt hatte;
  6. f)Litera fder Anmelder laut einer Mitteilung des Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung erhalten hat;der Anmelder laut einer Mitteilung des Hilfsfonds (Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,, und Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 178, mit dem das Hilfsfondsgesetz ergänzt wird) von diesem eine Zuwendung erhalten hat;
  7. g)Litera gder Antrag auf Entscheidung der Kommission nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds (§ 2) an den Fonds (§ 6) gerichtet worden ist;der Antrag auf Entscheidung der Kommission nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung (des Anbotes) des Fonds (Paragraph 2,) an den Fonds (Paragraph 6,) gerichtet worden ist;
  8. h)Litera hAnsprüche von Erben angemeldet wurden (§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962), die nicht am 18. Juli 1962 den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten.Ansprüche von Erben angemeldet wurden (Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,), die nicht am 18. Juli 1962 den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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