Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.
(2) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 und 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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