Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/01 92/11/0083 1 Stammrechtssatz Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen (Hinweis E 8.7.1983, 82/11/0014). European Case Law... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von 6 Monaten (gerechnet ab dem 10. November 1993) entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzun... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994110172.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den Beilagen (angefochtener Bescheid und erstinstanzlicher Bescheid) ergibt sich: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 8 Monaten (ab der Abnahme des Führerscheines am 6. Februar 1994) entzogen. Gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 wurde der B... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994110166.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß für die Zeit von 18 Monaten (ab 27. Feber 1993 bis einschließlich 26. August 1994) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichte... mehr lesen...
Mit (Vorstellungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 28. Oktober 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 die Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für drei Monate (für die Zeit vom 30. August bis 30. November 1993) vorübergehend entzogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. In der Berufung wurden die Zahl und das Datum des erstinstanzlichen Bescheides vom... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und C vorübergehend bis einschließlich 26. Oktober 1992 entzogen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des an... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der am 10. November 1993 erfolgten Abnahme des Führerscheins, entzogen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer am 10. November 1993 um 1.30 Uhr a... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;AVG §69 Abs1 litc;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;VwGG §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0121 E 19. Februar 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Erhebung einer VwGH Beschwerde gegen den Strafbescheid ändert nichts daran, dass dieser zum Zeitpunkt de... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §63 Abs3;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994110051.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0183 2
(hier: 1 Jahr) Stammrechtssatz Ist zwischen dem als bestimmte Tatsache herangezogenem Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme erst eine extrem kurze Zeit (wenige Tage) verstrichen, so kann kein relevantes Wohlverhalten des Bf vorliegen. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §74 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1;VStG §26;
Rechtssatz: Im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG ist für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit iZm der Begehung von Alkoholdelikten entscheidend, ob der Bf ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung g... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 und 4 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten (ab 14. Oktober 1992) entzogen und ausgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer für diese Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltu... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs4;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994110081.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 bis einschließlich 10. Februar 1993 (18 Monate gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) vorübergehend entzogen. In seiner Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §38;AVG §68 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;MRK Art6 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VwGG §33a;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes ist der belBeh eine selbständige Prüfung dieser Vorfr... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §57 Abs3 ;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Wird ein Entziehungsbescheid iSd § 73 Abs 2 iVm § 74 Abs 1 KFG beim VwGH angefochten, so ist der Umstand, daß der Mandatsbescheid gem § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten ist, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, ohne Belang (Hinweis E 18.12.1990, 90/11/0119). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (25. November 1992), keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer gemeinsam m... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend auf die Dauer von zehn Monaten gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides an entzogen. Der Spruch: dieses Bescheides enthielt auch den Satz: "Der Zeitraum der Haftverbüßung wird in die Entzugszeit nicht eingerechnet". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 litb;KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Einbruchsdiebstähle unter Verwendung eines Kfz können sehr wohl die Voraussetzungen nach § 66 Abs 2 KFG erfüllen (Hinweis E 26.4.1988, 87/11/0229), ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen doch im besonderen Maße im Sinne des § 66 Abs 1 lit b KFG geeignet, die Begehung solcher strafbarer Handlungen zu erleichte... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §69 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/11/0224 1 Stammrechtssatz § 75 Abs 1 KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei Entziehung der Lenkerberechtigung, das sämtliche Erteilungsvoraussetzungen umfaßt. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen im Sinne des § ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. März 1993) dem Beschwerdeführer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und ausgesprochen, daß ihm bis 11. Oktober 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Grund für dies... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;AVG §69 Abs1 litc;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §74 Abs1;VwGG §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0121 E 19. Februar 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Erhebung einer VwGH Beschwerde gegen den Strafbescheid ändert nichts daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des En... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. März 1992 um 22.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen, von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/29 91/11/0054 2 Stammrechtssatz Die bescheidmäßige Anordnung einer Maßnahme nach § 74 Abs 1 KFG - im Unterschied zu einer Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG, bei der die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung beantragt werden muß - bewirkt, daß die entzogene Lenkerberechtigung nach Ablauf der ausge... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für neun Monate vom 18. Jänner 1993 an (somit bis 18. Oktober 1993) entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten vom 20. Juli 1991 an, somit bis 20. Juli 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des I... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B "gemäß §§ 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 auf die Dauer von vier Wochen", gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 22. Jänner 1993, vorübergehend entzogen. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswid... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3;KFG 1967 §74 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0124 1 Stammrechtssatz Seit der durch die zwölfte und dreizehnte KFG-Novelle eingetretenen Änderung der Rechtslage genügt für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 und... mehr lesen...