RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0120

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Einbruchsdiebstähle unter Verwendung eines Kfz können sehr wohl die Voraussetzungen nach § 66 Abs 2 KFG erfüllen (Hinweis E 26.4.1988, 87/11/0229), ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen doch im besonderen Maße im Sinne des § 66 Abs 1 lit b KFG geeignet, die Begehung solcher strafbarer Handlungen zu erleichtern (Hinweis E 5.12.1984, 83/11/0131). Die Begehung EINES Diebstahls unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist in dieser Allgemeinheit keine bestimmte Tatsache (Hinweis E 8.7.1983, 82/11/0339). Erst eine Mehrzahl derartiger strafbarer Handlungen (Hinweis E 14.5.1986, 86/11/0016) oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (Hinweis E 26.4.1988, 87/11/0229) erfüllen diese Qualifikation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110120.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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