TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/31 94/11/0138

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. März 1994, Zl. Ib-277-10/94, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der am 10. November 1993 erfolgten Abnahme des Führerscheins, entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer am 10. November 1993 um 1.30 Uhr auf der Bahnhofstraße in Bludenz einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die um 2.02 Uhr durchgeführte Untersuchung der Atemluft habe einen Alkoholgehalt von 0,83 mg/l ergeben. Wegen dieses Vorfalles habe die Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Mit Straferkenntnis dieser Behörde vom 10. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführer wegen der übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden. Dieses Straferkenntnis sei rechtskräftig.

Es liege somit eine bestimmte Tatsache vor, auf Grund welcher der Beschwerdeführer nicht mehr als verkehrszuverlässig angesehen werden könne. Da er bereits im Jahr 1991 eine gleichartige Übertretung begangen habe, sei § 73 Abs. 3 KFG 1967 nicht anwendbar. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer neuerlich ein Alkoholdelikt begangen und dabei einen hohen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen habe, sei ein Zeitraum von sechs Monaten jedenfalls erforderlich, um beim Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beamten der Bundesgendarmerie seien nicht berechtigt gewesen, ihn auf einer Gemeindestraße anzuhalten, sei schon im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die von ihm begangene Übertretung und die deshalb erfolgte rechtskräftige Bestrafung nicht. Als Beschwerdegrund wird ausschließlich geltend gemacht, daß er von Beamten der Bundesgendarmerie auf einer Gemeindestraße angehalten worden und in der Folge zum Alkomattest und zur Herausgabe des Führerscheines aufgefordert worden sei, obwohl verkehrspolizeiliche Maßnahmen auf Bludenzer Gemeindestraßen dem Bludenzer Gemeindewachkörper übertragen worden seien.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit nach Lage des Falles entscheidend war, ob er ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat (§ 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967), nicht aber, ob die Gendarmeriebeamten zum Einschreiten am Tatort zuständig waren. Im Hinblick darauf, daß ein rechtskräftiges Straferkenntnis betreffend die vom Beschwerdeführer begangene Übertretung vorliegt, war die belangte Behörde daran gebunden. Eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, war ihr verwehrt (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0081, m.w.N.).

Gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässig und seine Verkehrszuverlässigkeit werde erst nach Ablauf von sechs Monaten (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) wieder hergestellt sein, führt die Beschwerde nichts Konkretes ins Treffen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß durch die von der belangten Behörde verfügte Maßnahme Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110138.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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