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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes ist der belBeh eine selbständige Prüfung dieser Vorfrage verwehrt. Sie ist an die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren gebunden (Hinweis E 26.1.1993, 92/11/0070). Diese Bindung ist die Folge der Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage und daher auch vom VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides zu beachten. An dieser Bindung vermag der Umstand, daß der VwGH nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gem § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde gegen den Strafbescheid des UVS abgelehnt hat, nichts zu ändern. Darin kann kein Rechtsschutzdefizit erblickt werden, da es sich bei dem UVS um eine unabhängige Behörde iSd Art 6 Abs 1 MRK handelt.
Schlagworte
Sachverhalt VorfrageRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110252.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017