RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/11/0224 1

Stammrechtssatz

§ 75 Abs 1 KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei Entziehung der Lenkerberechtigung, das sämtliche Erteilungsvoraussetzungen umfaßt. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen im Sinne des § 73 Abs 1 KFG jeweils nach dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist dem Gesetz fremd. Vielmehr kommt, wenn einzelne Umstände der Beh nicht bekannt waren, unter den Voraussetzungen des § 69 Abs 3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht (Hinweis E 22.2.1984, 83/11/0274, 0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110048.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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