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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juli 1993, Zl. I/7-St-T-934, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. März 1993) dem Beschwerdeführer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und ausgesprochen, daß ihm bis 11. Oktober 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Grund für diese Maßnahme war, daß der Beschwerdeführer anläßlich eines Verkehrsunfalles am 11. Juli 1991, bei dem sein Mitfahrer verletzt worden sei, die Atemluftprobe verweigert und am 31. März 1992 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,96 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt habe. Der Beschwerdeführer sei hiefür jeweils rechtskräftig bestraft worden. Damit lägen zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor, deren Wertung zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in der im Spruch genannten Dauer führe.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe auch anläßlich des Vorfalles vom 11. Juli 1991 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es liege insoweit keine rechtskräftige Bestrafung vor. Der darüber ergangene Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0037, aufgehoben worden. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 38 AVG entweder selbständig beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer das gegenständliche Alkoholdelikt begangen habe oder das Entziehungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage aussetzen müssen.
Das Vorbringen ist nicht berechtigt. Es trifft zu, daß der den Vorfall vom 11. Juli 1991 betreffende Strafbescheid vom 12. Jänner 1993 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0037, aufgehoben wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat und dem Beschwerdevertreter jeweils am 20. Juli 1993 zugestellt. Der vorliegend angefochtene Bescheid wurde aber laut Beschwerde bereits am 12. Juli 1993 durch Zustellung an den Beschwerdevertreter erlassen. Zu diesem Zeitpunkt, auf den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides abzustellen hat, lag daher (noch) eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Strafbehörde vor, an die die belangte Behörde gebunden war, weshalb ihr eine selbständige Beurteilung dieser Vorfrage verwehrt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0151, mit weiteren Judikaturhinweisen). Bei diesem Sachverhalt kam auch die vom Beschwerdeführer angeregte Aussetzung des Entziehungsverfahrens gemäß § 38 AVG nicht in Betracht.
Sollte sich im fortgesetzten Strafverfahren nach dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993 herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese im zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0151, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110159.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009