Gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten vom 13. Juni 1997 entzog die Bezirkshauptmannschaft Reutte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Juli 1997 "gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 31 KDV 1967" die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G und verfügte gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967, dass dem Beschwerdeführer vor Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges (nachzuwei... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §67 Abs4a;VwGG §42 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/11/0194 E 27. Juni 1995 RS 1
(Hier: Ohne "Hierzusatz", wobei die Lenkerberechtigung des Bf zu
keinem Zeitpunkt erloschen war.) Stammrechtssatz § 67 Abs 4a KFG betrifft nur Fälle der Wiedererteilung ERLOSCHENER Lenkerberechti... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 18. August 1994 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen worden; gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 war ausgesprochen worden, daß ihm für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber stellt bei der Fixierung der 18-Monats-Frist in § 67 Abs 4 KFG nicht auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiedererteilung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedererteilungsantrag ab (Hinweis E 27.6.1980, 1793/79, VwSlg 10184 A/1980 ua). Schlag... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §67 Abs4;
Rechtssatz: Die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung gemäß § 67 Abs 4 KFG darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß gegen sie vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen. Dies macht eine Beurteilung auch der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person erforderlich. European Case La... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 1. Oktober 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe; allfällige Haftzeiten seien in diese mit 1. April 1993 (dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides) beginnende Frist ni... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 94/11/0064 3 Stammrechtssatz Eine "inzwischen massiv eingetretene positive Persönlichkeitsentwicklung und Charakterentwicklung" wird im Verhalten der betreffenden Person während der nach § 73 Abs 2 KFG verfügten und bemessenen Zeit zum Ausdruck zu kommen haben und in einem allfälligen Verfahre... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen, weil er einer bescheidmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes nicht entsprochen habe. Mit ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §67 Abs4a;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: § 67 Abs 4a KFG betrifft nur Fälle der Wiedererteilung ERLOSCHENER Lenkerberechtigungen, also Lenkerberechtigungen, die kraft einer Befristung ihre Rechtswirksamkeit verloren haben, nicht aber ENTZOGENER Lenkerberechtigungen, für deren Erteilung § ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. November 1991 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B mangels Nachweises der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgewiesen wurde. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rech... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §70; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0157 E 10. April 1987 RS 4 Stammrechtssatz Ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG anzuwenden, rechtfertigt das Fehlen einer Fahrpraxis durch einen die 18-monatige Frist des § 67 Abs 4 legcit übersteigenden Zeitraum hindurch auch dann die Forderun... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: ADE 1979;KFG 1967 §67 Abs4;KFGNov 04te; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1793/79 E 27. Juni 1980 VwSlg 10184 A/1980 RS 1 Stammrechtssatz Der "Zeitpunkt der Entscheidung" im Sinne des § 67 Abs 4 KFG 1967 ist der der (neuen) Entscheidung über die (Wieder)Erteilung einer Lenkerberechtigung. Daran vermögen die Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 4. KFG-Novelle, wonach f... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit von Juni 1992 bis Februar 1993 große Mengen von Suchtgift (insgesamt 4678 Gramm Cannabisharz) eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben. Er habe dadurch eine strafbare Handlung nach § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes begangen. Mit diesem Urteil wurde er ferner einer... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 94/11/0064 3 Stammrechtssatz Eine "inzwischen massiv eingetretene positive Persönlichkeitsentwicklung und Charakterentwicklung" wird im Verhalten der betreffenden Person während der nach § 73 Abs 2 KFG verfügten und bemessenen Zeit zum Ausdruck zu kommen haben und in einem allfälligen Verfahre... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rec... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Eine "inzwischen massiv eingetretene positive Persönlichkeitsentwicklung und Charakterentwicklung" wird im Verhalten der betreffenden Person während der nach § 73 Abs 2 KFG verfügten und bemessenen Zeit zum Ausdruck zu kommen haben und in einem allfälligen Verfahren betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung nach Ablauf dieser Zei... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen sechs Wochen gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides einen Leberbefund hinsichtlich der Parameter GOT, GPT, GGT und MCV vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, daß seine Lenkerberechtigung, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, entzogen werden würde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 1992... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74;KFG 1967 §75 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/11/0082 1 Stammrechtssatz Im Falle der Entziehung einer Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG ist keine Zeit im Sinne des § 73 Abs 2 KFG festzusetzen. Die betreffende Person ist vielmehr jederzeit berechtigt, einen Antrag auf (Wieder-)Ert... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Bescheiden beider Instanzen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der im Jahre 1913 geborene Beschwerdeführer war Besitzer einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G. Auf Grund zweier vom Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren verursachter Verkehrsunfälle mit Sachschaden (am 28. Juni und am 9. Juli 1992) regte der Gendarmerieposten Weiz bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz eine Überprüfung der Eignung des Besc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß die fachliche Befähigung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder gegeben sein werde, kommt nur eine (endgültige) Entziehung seiner Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG in Betr... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1990, Zl. 90/11/0102, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1990, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen worden war, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung erst nach Erlangung der körperlichen und geistigen Eignung erteilt ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Im Falle der Entziehung einer Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG ist keine Zeit im Sinne des § 73 Abs 2 KFG festzusetzen. Die betreffende Person ist vielmehr jederzeit berechtigt, einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung zu stellen. European Case L... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §67 Abs4a;KFG 1967 §73 Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Wurde die Lenkerberechtigung befristet erteilt, so ist daraus ein Rechtsanspruch erwachsen, weshalb (während des aufrechten Bestandes der Lenkerberechtigung) nicht auf Grund desselben Sachverhaltes nachträglich die Lenkerberechtigung entzogen werden darf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs1;KFG 1967 §67 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen zum Erwerb einer Lenkerberechtigung durch Ausfolgung eines (hier ungültig gewordenen) Führerscheines. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986110026.X02 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs1;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §67 Abs4a;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs2;
Rechtssatz: Wurde die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 KFG vor Ablauf ihrer Befristung entzogen, so ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG und nicht § 67 Abs 4 a KFG anzuwenden. Es ist daher maßgebend, ob im Zeitpunkt der Entscheidung das l... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §70;
Rechtssatz: Ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG anzuwenden, rechtfertigt das Fehlen einer Fahrpraxis durch einen die 18-monatige Frist des § 67 Abs 4 legcit übersteigenden Zeitraum hindurch auch dann die Forderung nach der neuerlichen Ablegung einer Lenkerprüfung, wenn eine allfäll... mehr lesen...