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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 67 Abs 4a KFG betrifft nur Fälle der Wiedererteilung ERLOSCHENER Lenkerberechtigungen, also Lenkerberechtigungen, die kraft einer Befristung ihre Rechtswirksamkeit verloren haben, nicht aber ENTZOGENER Lenkerberechtigungen, für deren Erteilung § 67 Abs 4 KFG gilt (hier: die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die darin gelegen ist, daß sich der Bf und die belBeh zu Unrecht auf § 67 Abs 4a KFG berufen, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da der Bf bei der rechtlich gebotenen Anwendung des § 67 Abs 4 KFG nicht besser zu stellen gewesen wäre, weil ihm auch bei Anwendung dieser Vorschrift mangels Wahrung der Frist hinsichtlich des letzten Gutachtens die entzogene Lenkerberechtigung nicht ohne Ablegung einer Lenkerberechtigung hätte wieder erteilt werden dürfen).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110194.X01Im RIS seit
19.03.2001