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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §65 Abs2;Rechtssatz
Wurde die Lenkerberechtigung befristet erteilt, so ist daraus ein Rechtsanspruch erwachsen, weshalb (während des aufrechten Bestandes der Lenkerberechtigung) nicht auf Grund desselben Sachverhaltes nachträglich die Lenkerberechtigung entzogen werden darf. Andernfalls wäre der Betroffene in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, wobei auf Grund der unterschiedlichen Rechtsfolgen nach § 67 Abs 4 und § 67 Abs 4 a KFG die Rechtsverletzung auch noch über den Zeitpunkt des Erlöschens der Lenkerberechtigung infolge Ablaufes der Befristung andauert.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110277.X01Im RIS seit
19.06.2006