Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 1993, Zl. MA 64 - 8/161/93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 1. Oktober 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe; allfällige Haftzeiten seien in diese mit 1. April 1993 (dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides) beginnende Frist nicht einzurechnen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt als bestimmte Tatsache die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer zugrunde, deretwegen über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 1992 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (bedingt nachgesehen auf 3 Jahre) verhängt wurde. Dem Urteilsspruch zufolge beging der Beschwerdeführer 1. das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, indem er näher genannten Personen am 23. April 1991 einen PKW durch Einbruch, nämlich Inbetriebnahme mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel, und in der Nacht zum 27. August 1991 Bargeld im Betrag von S 20.000,--, eine Gaspistole im Wert von S 1.080,--, mindestens 110 englische Pfund sowie eine Armbanduhr im Wert von S 12.000,-- wegnahm,
2. das Vergehen des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB, indem er in der Zeit vom 28. August bis 2. September 1991 und vom 4. bis 7. September 1991 Bedienstete näher genannter Hotels mit Bereicherungsvorsatz unter Benutzung falscher Urkunden zur Quartiergebung und Verabfolgung von Speisen verleitete (Schadenssummen S 8.900,-- und S 2.910,--),
3. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB, indem er am 8. August 1991 und in der Zeit vom 27. August bis 7. September 1991 fremde Kredit- und Scheckkarten an sich nahm und für sich behielt. Die belangte Behörde erblickte in diesen strafbaren Handlungen wegen ihrer Verwerflichkeit eine den in § 66 Abs. 2 KFG 1967 aufgezählten Delikten gleichwertige, die Verkehrsunverlässigkeit des Beschwerdeführers i.S.d. § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 indizierende bestimmte Tatsache. Im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde außerdem die vom Beschwerdeführer begangenen zahlreichen Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften, sowie ein im Jahre 1989 begangenes Alkoholdelikt, welches zu einer Entziehung seiner Lenkerberechtigung in der Dauer von 4 Wochen führte.
Der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, daß und inwiefern durch die von ihr angenommene Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Eigentumsdelikten die Verkehrssicherheit konkret gefährdet werden könnte, ist insofern verfehlt, als die belangte Behörde nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit i.S.d. lit. a, sondern der lit. b des § 66 Abs. 1 KFG 1967 ausgegangen ist. Gegen diese Annahme bestehen keine Bedenken, wird doch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa sein Erkenntnis vom 10. Mai 1995, Zl. 95/11/0125), die Begehung von Einbruchsdiebstählen durch den Besitz einer Lenkerberechtigung i. S.d. zuletzt genannten Gesetzesstelle typischerweise erleichtert.
Die in den Ausführungen zur Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgetragene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Anhörung des Therapeuten und des Arztes des Beschwerdeführers bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Fortgang der Therapie unterlassen, dieser Ermittlungen hätte es aber jedenfalls deshalb bedurft, weil der Beschwerdeführer die seiner gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen unter dem Einfluß von Drogen begangen habe, läßt außer acht, daß dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nicht wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung, sondern wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0129, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der insoweit behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die "von ärztlicher Seite gestellte günstige Zukunftsprognose" hat im Verhalten des Beschwerdeführers während der nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bemessenen und verfügten Zeit zum Ausdruck zu kommen und ist im Verfahren betreffend Wiedererteilung der entzogenen Lenkerberechtigung nach dem Verstreichen dieser Zeit zu berücksichtigen.
Auch der Einwand, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Ende seines strafbaren Verhaltens sei nicht gehörig berücksichtigt worden, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß seit der letzten Tathandlung (7. September 1991) bis zu dem hier maßgebenden Beginn der Entziehungsmaßnahme (1. April 1993) nicht mehr, sondern weniger als 2 Jahre (nämlich rund 19 Monate) verstrichen sind, kommt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit wegen des zunächst anhängig gewesenen gerichtlichen Strafverfahrens und des in der Folge eingeleiteten Entziehungsverfahrens nur geringes Gewicht zu. Im übrigen hat die belangte Behörde diesem Umstand ohnedies durch die Herabsetzung der Zeit i.S.d. § 73 Abs. 2 KFG 1967 von 2 Jahren auf 18 Monate Rechnung getragen.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht begründet. Sie war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110197.X00Im RIS seit
19.03.2001