TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 95/11/0194

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §67 Abs4a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Februar 1995, Zl. UVS 413.3-1/95-8, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen, weil er einer bescheidmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes nicht entsprochen habe. Mit Eingabe vom 30. April 1993 begehrte er die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung im Sinne des § 67 Abs. 4a KFG 1967 ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, mithin ohne Ablegung einer Lenkerprüfung. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 30. April 1993 gemäß § 67 Abs. 4a KFG 1967 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 4a erster Satz KFG 1967 ist Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist, die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge derselben Gruppe(n) ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind und angenommen werden kann, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt. Gemäß § 67 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 kann die Behörde bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, von der Einholung u.a. eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich, daß auf die Wiedererteilung einer entzogenen Lenkerberechtigung § 67 Abs. 4 KFG 1967 anzuwenden ist. § 67 Abs. 4a KFG 1967 betrifft nur Fälle "erloschener" Lenkerberechtigungen, also Lenkerberechtigungen, die Kraft einer Befristung ihre Rechtswirksamkeit verloren haben. Daraus ergibt sich weiters, daß sich einerseits der Beschwerdeführer, andererseits auch die belangte Behörde zu Unrecht auf die zuletzt genannte Bestimmung berufen.

Diese objektive Rechtswidrigkeit führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer wäre bei der rechtlich gebotenen Anwendung des § 67 Abs. 4 KFG 1967 nicht besser zu stellen gewesen. Das letzte Gutachten über seine fachliche Befähigung muß seinem Beschwerdevorbringen zufolge jedenfalls vor dem Juni 1990 erstellt worden sein, da ihm bereits mit Bescheid vom 20. Juni 1990 die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden war. Seinem Anliegen auf Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung ohne Ablegung einer Lenkerprüfung hätte somit keinesfalls Rechnung getragen werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1987, Zl. 86/11/0157).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110194.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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