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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juli 1998, Zl. RU6-St-St-965/1, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 18. August 1994 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen worden; gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 war ausgesprochen worden, daß ihm für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
Am 7. August 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 1. April 1996 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 1998 insofern stattgegeben, als der Erstbescheid vom 1. April 1996 aufgehoben und ausgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer "bei Zutreffen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen für die Lenkerberechtigung für die Gruppen B und F befristet auf ein Jahr ab Durchführung der Beobachtungsfahrt, das ist (war) der 07. August 1997, sowie örtlich eingeschränkt auf die Gemeindegebiete Pyhra, Böheimkirchen, Kasten und Michelbach, im Verwaltungsbezirk St. Pölten, zu erteilen sein wird". Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, daß es zur Erteilung der Ablegung einer neuerlichen "Fahrprüfung" nicht bedürfe, und stellte den Antrag, ihm die - eingeschränkte und befristete - Lenkerberechtigung ohne Beurteilung seiner fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der zuletzt genannte Antrag abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem im Beschwerdefall angewendeten zweiten Satz des § 67 Abs. 4 KFG 1967 kann bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, die Behörde von der Einholung u.a. eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die 18-Monats-Frist von ihm gewahrt worden sei, da er bereits 15 Monate nach Entziehung der Lenkerberechtigung den Antrag auf Wiedererteilung gestellt habe. Die Länge des Verwaltungsverfahrens könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Dieses Beschwerdevorbringen ist schon im Ansatz verfehlt. Der Gesetzgeber sieht im § 67 Abs. 4 KFG 1967 vor, daß bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung nach einer erfolgten Entziehung von der Beurteilung der fachlichen Befähigung der betreffenden Person nur dann abgesehen werden kann, wenn das letzte Gutachten über die fachliche Befähigung im Zeitpunkt der Wiedererteilung nicht älter als 18 Monate ist. Auf die Dauer der Wirksamkeit der Entziehung kommt es im gegebenen Zusammenhang - anders als im Fall der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung nach Erlöschen einer früheren (§ 67 Abs. 4a) - nicht an.
Der Gesetzgeber stellt ferner bei der Fixierung der 18-Monats-Frist nicht auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiedererteilung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedererteilungsantrag ab (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.184/A, und vom 10. April 1987, Zl. 86/11/0157).
Die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung darf ferner nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß gegen sie vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen. Dies macht aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Beurteilung auch der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erforderlich.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf die von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierte Beobachtungsfahrt verweist, welche (auch) seine fachliche Befähigung erwiesen hätte, so verkennt er zweierlei: Die Beobachtungsfahrt wurde zum Zwecke des Nachweises der Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die im Verfahren betreffend Wiedererteilung im Hinblick auf den Entziehungsgrund im Vordergrund stand, durchgeführt und eine Beobachtungsfahrt kann ein Gutachten über die fachliche Befähigung, das aufgrund des Ergebnisses einer Lenkerprüfung zu erstellen ist, nicht ersetzen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. November 1998
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110226.X00Im RIS seit
11.07.2001