Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0157 E 10. April 1987 RS 4Stammrechtssatz
Ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG anzuwenden, rechtfertigt das Fehlen einer Fahrpraxis durch einen die 18-monatige Frist des § 67 Abs 4 legcit übersteigenden Zeitraum hindurch auch dann die Forderung nach der neuerlichen Ablegung einer Lenkerprüfung, wenn eine allfällige Verzögerung bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung nicht auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist (Hinweis auf das einem Fall des § 67 Abs 4 a KFG betreffende E 19.3.1986, 85/11/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110186.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011