RS Vwgh 1994/8/9 94/11/0186

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §70;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0157 E 10. April 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG anzuwenden, rechtfertigt das Fehlen einer Fahrpraxis durch einen die 18-monatige Frist des § 67 Abs 4 legcit übersteigenden Zeitraum hindurch auch dann die Forderung nach der neuerlichen Ablegung einer Lenkerprüfung, wenn eine allfällige Verzögerung bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung nicht auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist (Hinweis auf das einem Fall des § 67 Abs 4 a KFG betreffende E 19.3.1986, 85/11/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110186.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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