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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs3;Rechtssatz
Ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG anzuwenden, rechtfertigt das Fehlen einer Fahrpraxis durch einen die 18-monatige Frist des § 67 Abs 4 legcit übersteigenden Zeitraum hindurch auch dann die Forderung nach der neuerlichen Ablegung einer Lenkerprüfung, wenn eine allfällige Verzögerung bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung nicht auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist (Hinweis auf das einem Fall des § 67 Abs 4 a KFG betreffende E 19.3.1986, 85/11/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110157.X04Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011