TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/21 2001/11/0157

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §67 Abs4a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. April 2001, Zl. IIb2-3-7-1-74/15, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F entzogen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten vom 13. Juni 1997 entzog die Bezirkshauptmannschaft Reutte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Juli 1997 "gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 31 KDV 1967" die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G und verfügte gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967, dass dem Beschwerdeführer vor Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges (nachzuweisen durch ein amtsärztliches Zeugnis) keine neue Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge erteilt werden dürfe. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Der Landeshauptmann von Tirol holte daraufhin weitere amtsärztliche Gutachten ein. Die amtsärztlichen Gutachten vom 5. November 1997 - welches mit amtsärztlichem Gutachten vom 16. Februar 1998 ergänzt wurde - und vom 1. Dezember 1999 kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei. Im amtsärztlichen Gutachten vom 30. Jänner 2001 wird schließlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von OA Dr. R. vom 16. Oktober 2000 und eine mit dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2000 durchgeführte Unterredung ausgeführt:

"Herr M. berichtet weiterhin über eine eingeschränkte Belastbarkeit, die zu Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, vermehrter Reizbarkeit und verstärktem Zittern der rechten Hand in Situationen physischer und psychischer Überlastung führt. Die gleichen Symptome treten auch bei bestimmten Witterungsverhältnissen auf.

Die genannten Beschwerden sind ursächlich auf ein organisches Psychosyndrom zurückzuführen, welches sich in Folge eines 1987 erlittenen Verkehrsunfalles mit Schädel-Hirntrauma entwickelte.

Diese verminderte Belastbarkeit führt dazu, dass sich Herr M. subjektiv nicht dazu in der Lage fühlt, einer geregelten Arbeit nachzugehen, er ist auf eine Beschäftigung mit der Möglichkeit flexibler Zeiteinteilung angewiesen, um seinem gesteigerten Ruhe- und Erholungsbedürfnis nachkommen zu können.

Insgesamt bemerkt Herr M. subjektiv eine - allerdings langsame - Besserung der aus dem organischen Psychosyndrom resultierenden Symptome, die sich auch im Rahmen der fachärztlichen Untersuchungen und der eigenen Unterredungen mit dem Berufungswerber tendenziell nachvollziehen lässt.

In Anbetracht der eingeschränkten Belastbarkeit und der in Belastungssituationen auftretenden Konzentrationsstörungen und verstärkter Reizbarkeit sind die Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht gegeben, lediglich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse F kann Herr M. als geeignet beurteilt werden, da, wie auch im psychiatrischen Gutachten ausgeführt, dabei üblicherweise kein besonderer Zeitdruck entsteht und auch die Möglichkeit gegeben ist, jederzeit eine Pause einzulegen.

Angesichts der langsam fortschreitenden Besserung der beschriebenen Beschwerden und in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachter sollte eine neuerliche fachärztliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit nach einem Intervall von etwa zwei Jahren vom Zeitpunkt der letzten psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Eine neuerliche Begutachtung vor diesem Zeitpunkt wäre allenfalls sinnvoll, wenn der Berufungswerber - angesichts seiner guten Compliance und der Bereitschaft, seine subjektive Befindlichkeit offen darzulegen - eine wesentliche Verbesserung seiner Belastungsfähigkeit registrieren würde."

Mit Bescheid vom 2. April 2001 wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Begründend führte der Landeshauptmann von Tirol nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens sowie des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. Jänner 2001 aus, zusammengefasst könne auf Grund dieses Gutachtens davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers zwischenzeitlich eine "befristete Eignung" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe F gegeben sei. Die Befristung sei auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens mit zwei Jahren, gerechnet ab der letzten psychiatrischen Begutachtung, das sei der 10. Oktober 2000, "zu bemessen". In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann von Tirol aus, gemäß § 41 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) seien die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Gemäß § 43 Abs. 1 FSG sei das Führerscheingesetz am 1. November 1997 in Kraft getreten, sodass sich für das gegenständliche Verfahren, welches bereits am 20. April 1997 eingeleitet worden sei, die Anwendung der genannten Bestimmungen des KFG 1967 ergebe. Da der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden und somit die Entzugsdauer der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 23. Juli 1997 zu bemessen sei, betrage diese zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ca. 44 Monate. § 67 Abs. 4a KFG 1967 bestimme über das Erlöschen der Lenkerberechtigung, welches mit dem Entzug der Lenkerberechtigung gemäß § 73 KFG 1967 eintrete, dass die Lenkerberechtigung von Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen sei und die die Erteilung einer Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen beantragen, diesen nur dann ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen sei, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen seien und angenommen werden könne, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitze. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung müsse auf Grund der Entziehungsdauer von ca. 44 Monaten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, auch wenn derzeit zweijährig befristet eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe F gegeben sei, die fachliche Befähigung und somit die Voraussetzungen zur Erteilung der Lenkerberechtigung nicht mehr besitze. Die belangte Behörde habe daher der gegenständlichen Berufung trotz des vorliegenden Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung auch nicht teilweise Folge geben können, da eine Berufung, welche sich auf die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung richte, für ihren Erfolg auch bedinge, dass die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkerberechtigung gegeben seien. Eine auf Grund der Bestimmung des § 67 Abs. 4a KFG 1967 erloschene Lenkerberechtigung könne nach Ablauf einer Entzugszeit von 18 Monaten jedoch nicht wiedererlangt werden. Ergänzend sei dazu auszuführen, dass auch § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG das Erlöschen der Lenkberechtigung für den Fall des Ablaufes einer Entziehungsdauer von 18 Monaten bestimme. Der Beschwerdeführer werde daher zur Wiedererlangung einer Lenkberechtigung der Klasse F die fachliche Befähigung gemäß § 10 FSG nachzuweisen haben. Der Nachweis der Erbringung der gesundheitlichen Eignung sei derzeit gemäß § 8 Abs. 1 FSG nicht erforderlich, da diesbezüglich das positive Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 30. Jänner 2001 vorliege, welches für die Dauer eines Jahres für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Führerscheinwerbers herangezogen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers war bereits am 1. November 1997, dem Tag des Inkrafttretens des FSG, anhängig. Gemäß § 41 FSG ist für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides daher die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FSG maßgeblich.

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauteten (auszugsweise):

"Verfahren bei der Erteilung der Lenkerberechtigung

§ 67.

...

(4) Personen, denen eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, darf vor Ablauf der bei der Entziehung festgesetzten Zeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden. Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, kann die Behörde, sofern nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das jeweils letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen.

(4a) Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist und die die Erteilung einer Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe oder dieselben Gruppen beantragen, ist die Lenkerberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen, wenn seit dem Erlöschen der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind und angenommen werden kann, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt; § 68 Abs. 2 bleibt unberührt. Die zur Erlangung der Verlängerung einer befristet erteilten Lenkerberechtigung gemäß § 69 Abs. 1 lit. b erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.

...

Entziehung der Lenkerberechtigung

§ 73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und körperliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind.

...

Verfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung

§ 75. (1) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind (§ 64 Abs. 2), so ist unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3 einzuholen. ... .

..."

2.1. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, woraus erhellt, dass die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unverändert übernommen hat. Der angefochtene Bescheid ist demnach wie der erstinstanzliche Bescheid ein Entziehungsbescheid, den der Beschwerdeführer ausdrücklich nur hinsichtlich der Entziehung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F bekämpft.

2.2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von einer bis zum 10. Oktober 2002 befristeten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe F aus. Sie nimmt folglich selbst an, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe F gesundheitlich geeignet war (im Folgenden ist, wenn von einer "Lenkerberechtigung " die Rede ist, eine Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe F gemeint).

Auf der Grundlage allein dieser Annahme hätte die belangte Behörde der Berufung stattzugeben und an Stelle einer Entziehung der Lenkberechtigung eine Befristung derselben gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auszusprechen gehabt.

2.3. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht allerdings hervor, dass die belangte Behörde die Entziehungsmaßnahme hinsichtlich der Lenkerberechtigung - anders als noch die Erstbehörde - nunmehr auf eine mangelnde fachliche Befähigung des Beschwerdeführers gestützt hat. Dagegen bestünden grundsätzlich keine Bedenken, weil die Berufungsbehörde - ohne dass darin eine Überschreitung der "Sache" des Berufungsverfahrens läge - bei ihr entstandene Bedenken gegen die fachliche Befähigung des Berufungswerbers aufgreifen darf. Gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 wäre freilich vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3 KFG 1967 einzuholen (ein derartiges Gutachten hat die belangte Behörde nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht eingeholt).

Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer ermangle der fachlichen Befähigung, beruht jedoch auf einer grundlegenden Verkennung der maßgeblichen Rechtslage:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass der von der belangten Behörde herangezogene § 67 KFG 1967 das Verfahren bei der Erteilung der Lenkerberechtigung regelt. Eine Anwendung des § 67 Abs. 4a KFG 1967 kam im Beschwerdefall schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer einen Antrag auf (Wieder)Erteilung der Lenkerberechtigung nicht gestellt hat (zur Erledigung eines derartigen Antrages wäre die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde auch gar nicht zuständig gewesen). § 67 Abs. 4a KFG 1967 betrifft im Übrigen nur Fälle "erloschener" Lenkerberechtigungen, also Lenkerberechtigungen, die Kraft einer Befristung ihre Rechtswirksamkeit verloren haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0194). Die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers war aber entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im erstinstanzlichen Entziehungsbescheid und der seit Erlassung desselben vergangenen Zeit - zu keinem Zeitpunkt erloschen.

2.4. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit mit diesem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F entzogen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 21. Jänner 2003

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110157.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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