RS Vwgh 1987/4/10 86/11/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1987
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §67 Abs4a;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs2;

Rechtssatz

Wurde die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 KFG vor Ablauf ihrer Befristung entzogen, so ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG und nicht § 67 Abs 4 a KFG anzuwenden. Es ist daher maßgebend, ob im Zeitpunkt der Entscheidung das letzte Gutachten über die fachliche Befähigung älter als 18 Monate ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110157.X03

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten