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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs1;Rechtssatz
Wurde die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 KFG vor Ablauf ihrer Befristung entzogen, so ist im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung § 67 Abs 4 KFG und nicht § 67 Abs 4 a KFG anzuwenden. Es ist daher maßgebend, ob im Zeitpunkt der Entscheidung das letzte Gutachten über die fachliche Befähigung älter als 18 Monate ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110157.X03Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011