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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/11/0082 1Stammrechtssatz
Im Falle der Entziehung einer Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG ist keine Zeit im Sinne des § 73 Abs 2 KFG festzusetzen. Die betreffende Person ist vielmehr jederzeit berechtigt, einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110248.X02Im RIS seit
19.03.2001