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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/06 96/11/0178 1Stammrechtssatz
Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit b KFG (hier: das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen gem § 207 Abs 1 StGB und das Vergehen der pornographischen Darstellung mit Unmündigen gem § 207a StGB) wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht auf die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person schließen lassen (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0059). Auch ein Kraftfahrzeuglenker, der sich im Straßenverkehr stets wohlverhalten hat, kann demnach verkehrsunzuverlässig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110179.X01Im RIS seit
19.03.2001