Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die (bis 9. September 1993 befristet erteilte) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 18 Monaten (ab der am 20. Februar 1993 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §67 Abs2;
Rechtssatz: Die Beurteilung der geistigen Eignung, wozu auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zählt, unterliegt nicht der Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996110282.X02 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996110234.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §66 Abs3;
Rechtssatz: Die Übertretung des § 64 Abs 1 KFG ist zwar im Rahmen der Wertung einer bestimmten Tatsache (§ 66 Abs 3 KFG) zum Nachteil des Besitzers einer Lenkerberechtigung zu berücksichtigen (Hinweis E 17.1.1989, 88/11/0155), stellt selbst jedoch keine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 KFG dar. Euro... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/01 96/11/0197 1 Stammrechtssatz Der Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit i KFG und der Bemessung der Entziehungszeit gem § 73 Abs 3 dritter Satz KFG idF BGBl 1995/162 liegt eine vom Gesetzgeber selbst getroffen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 3 Jahren, gerechnet ab der am 27. April 1995 erfolgten Zustellung des Mandatsbescheides, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, wobei Zeiten, die der Beschwerdeführer in Haft verbringe, nicht zu berücksichtigen seien. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 2 Jahren, gerechnet ab 12. Juni 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde ihm gemäß § 75a Abs. 1 lit. a KFG 1967 das Lenken eines Motorfahrrades bis 12. Juni 1997 verboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die v... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides vom 17. Mai 1996) entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvor... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und C gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von 12 Monaten (ab Abnahme des Führerscheins am 3. Juli 1994) vorübergehend entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. August 1996) entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rech... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren, nämlich vom 15. Februar 1996 (dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien) bis 15. Februar 1998, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an d... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §75a Abs1;
Rechtssatz: Berufliche Interessen des Lenkerberechtigten an der Verwendung eines Motorfahrrades haben bei der gem § 75a Abs 1 KFG im Interesse der Verkehrssicherheit zu treffenden Entscheidung ebenso außer Betracht zu bleiben wie bei der Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG oder § 74 Abs 1 K... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litd;KFG 1967 §66 Abs3;
Rechtssatz: Daß der Lenkerberechtigte den eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit d KFG darstellenden Raub unter Verwendung nur einer Waffenattrappe begangen hat, schließt die Gefährlichkeit der Handlung - vor allem in Ansehung der möglichen Reaktionen der sich als bedroht fühlenden Personen - nicht aus. Europea... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 liti;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/01 96/11/0197 1 Stammrechtssatz Der Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit i KFG und der Bemessung der Entziehungszeit gem § 73 Abs 3 dritter Satz KFG idF BGBl 1995/162 liegt eine vom Gesetzgeber selbst getroffen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Aggressionshandlungen des Lenkerberechtigten (Übertretungen des § 83 und § 84 StGB) lassen, auch wenn sie nicht iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen gesetzt wurden, den Schluß auf eine die Verkehrssicherheit durch aggressives Verhalten gefährdende Sinnesart des Lenkerberechtigten iSd ... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;SGG §12;
Rechtssatz: Bei der Wertung eines Verbrechens nach § 12 SGG als eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit c KFG fällt (neben der wiederholten Tatbegehung und der großen Menge von Heroin) zu Lasten des Lenkerberechtigten besonders ins Gewicht, daß dieser die Tat als Lenker eines KF... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 liti;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/01 96/11/0197 1 Stammrechtssatz Der Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit i KFG und der Bemessung der Entziehungszeit gem § 73 Abs 3 dritter Satz KFG idF BGBl 1995/162 liegt eine vom Gesetzgeber selbst getroffen... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs1 litb;KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;SGG §12 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/11/0194 2 Stammrechtssatz Wurde dem Bf bereits einmal die Lenkerberechtigung im Zusammenhang mit der Begehung von Alkoholdelikten entzogen, - so ist dies - obwohl daraus eine an... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem (im Jahr 1966 geborenen) Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab der am 5. September 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, vorübergehend entzogen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Urteil des Oberland... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/14 93/11/0222 4 Stammrechtssatz Ein Wohlverhalten des Lenkerberechtigten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens und des Entziehungsverfahrens ist grundsätzlich von geringerem Gewicht als ein Wohlverhalten außerhalb solcher Verfahren. European Case... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die häufige Wiederholung der strafbaren Handlungen während eines langen Zeitraumes läßt den Schluß auf die PLANMÄßIGE Begehung der zahlreichen Straftaten zu, was zum Nachteil des Lenkerberechtigten entscheidend ins Gewicht fällt, und schließt Tatbegehung auf Grund einer plötzlichen heftigen Gemütsaufregung aus. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 2 Jahren (gerechnet ab 20. September 1993 und ohne Einrechnung allfälliger Haftzeiten) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 1996 abgewiesen und die Erstbescheide bestätigt. Mit dem ersten der beiden erstinstanzlichen Bescheide war dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die am 16. Dezember 1993 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 ausgesprochen worden, daß ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13. Dezember 1995) entzogen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 24 Monaten von der Zustellung des Erstbescheides der Bundespolizeidirektion Wien (am 23. September 1995) an ohne Einrechnung von Haftzeiten, keine neue Lenkerberechtigung mehr erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichts... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm auf die Dauer von 20 Monaten von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/11/0207 1 Stammrechtssatz Sowohl im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG als auch bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG ist auf alle (auch länger zurückliegende und getilgte) Straftaten des Betreffenden Bedacht zu nehmen (Hinweis E 4.10.1988, 88/11/0077). ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 liti;KFG 1967 §66 Abs3 lita;KFG 1967 §73 Abs3;
Rechtssatz: Mangels einer ausdrücklichen Regelung über die Länge der Zeit, nach deren Ablauf noch eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 66 Abs 2 lit i KFG verfügt werden darf, ist - bei sonstigem Wohlverhalten des Lenkerberechtigten - von der nächstverwandten Regelung im § 66 Abs 3 lit a KFG auszugehen, wona... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litb;KFG 1967 §66 Abs3;StGB §206;StGB §207;
Rechtssatz: Daß die Opfer der bestimmte Tatsachen iSd § 66 Abs 2 lit b KFG darstellenden Verbrechen ausschließlich engste Familienangehörige waren, kann bei der Wertung gem § 66 Abs 3 KFG nicht zu Gunsten des Lenkerberechtigten ins Treffen geführt werden. European Case Law I... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1;VStG §31;VwRallg;
Rechtssatz: Das Rechtsinstitut der Verjährung hat im Administrativverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung keinen Anwendungsbereich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110254.X04 ... mehr lesen...