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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 liti;Rechtssatz
Der Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit i KFG und der Bemessung der Entziehungszeit gem § 73 Abs 3 dritter Satz KFG idF BGBl 1995/162 liegt eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtspunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme zugrunde. Dies schließt eine davon abweichende eigenständige Wertung einer unter § 66 Abs 2 lit i KFG fallenden Geschwindigkeitsübertretung iSd § 66 Abs 3 KFG durch die Kraftfahrbehörde grundsätzlich aus (mit ausführlicher historischer und teleologischer Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110197.X01Im RIS seit
19.03.2001