Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. April 2004 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der V. GmbH der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und § 49 Abs.1 lit. a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen) verurteilt. In der Begründung: wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer bei der V. GmbH vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung gravierende formel... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184;FinStrG §33;
Rechtssatz: Auch Schätzungen der Abgabenbemessungsgrundlagen können die Grundlage für die Feststellung einer Abgabenhinterziehung bilden. Doch kann eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein in Deutschland wohnhafter und dort einen Bergsportladen und eine Gleitschirmschule betreibender Einzelunternehmer, für die Streitjahre zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer veranlagt. Die belangte Behörde hat in der Begründung: - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - Folgendes ausgeführt: 1. Die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gleitschirm... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §207 Abs2;FinStrG §33; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0098 E 30. Oktober 2003 RS 1 Stammrechtssatz Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §207 Abs2;FinStrG §33;FinStrG §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0098 E 30. Oktober 2003 RS 2(Zusatz: Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht.) Stammrechtssatz Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor all... mehr lesen...
Im Zuge einer bei VL durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass bei Ermittlung der Einkünfte des VL aus seiner selbständigen Tätigkeit als Dentist "anteilige Kosten" - diese seien von der L-KG weiterverrechnet worden - als Betriebsausgaben und die darauf entfallenden Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend gemacht worden seien, obwohl diesen Positionen keine Belege und keine Buchungen zu Grunde gelegen seien. Es handle sich um folgende Beträge: 1990: 600.000... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33;FinStrG §8 Abs1;FinStrG §98 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0135 E 29. Juni 2005 RS 5 Stammrechtssatz Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen t... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 26. November 1999 wurde der L GmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, näher angeführte Grundstücke in H bis spätestens 31. Dezember 2002 mit sortiertem Abbruchmaterial aufzufüllen, um eine bebaubare Fläche für die Errichtung einer Recyclinganlage sowie der erforderlichen Fahr-, Zwischenlager- und Manipulationsflächen zu erhalten. Mit Schreiben vom 3. März 2001 teilte das Hauptzollamt Graz der L GmbH mit, eine u.a. a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33;FinStrG §49 Abs1;
Rechtssatz: Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist darin zu suchen, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspfl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33;
Rechtssatz: Eine Abgabenhinterziehung ist - bei gleichzeitiger Verletzung der Offenlegungspflicht - bereits mit der Nichtentrichtung der Abgabe zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 56 zu § 33 genannte hg. Rechtsprechung). European Case Law Identifier... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Gewerbesteuervorschreibung 1991 statt, hingegen der Berufung gegen die Einkommen- und Gewerbesteuervorschreibungen 1992 nur teilweise Folge. Sie setzte für 1992 einen Gewerbeertrag von S 592.800,-- und ein Einkommen von insgesamt S 2,528.500,-- fest. Zur Begründung: dieses Bescheides gab sie vorerst den Verfahrensgang wieder, insbesonder... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §116 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §207;FinStrG §33;FinStrG §82;FinStrG §83;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde darf unabhängig von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens den Hinterziehungstatbestand anhand einer schlüssigen Beweiswürdigung feststellen und daraus die verjährungsrechtlichen Konsequenzen ziehen (Hinweis auf die bei Ritz, BAO-Kommentar2, § 207/... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der P GmbH a) wissentlich in der Zeit von April bis Juni und August bis Dezember 1994, Jänner bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996 weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht abgegeben und dadurch unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 21 UStG eine Verkürzung an Umsa... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33;FinStrG §8 Abs1;FinStrG §98 Abs3;
Rechtssatz: Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen tretendem Verhalten geschlossen werden kann. Die Ermittlung des nach auß... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er ist für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich. Vor Beginn einer die GmbH betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung erstatteten deren steuerliche Vertreter in deren Namen mit Schreiben vom 15. März 1999 Selbstanzeige. In den Wirtschaftsjahren 1993 bis 1998 seien verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer in konkret genanntem Ausmaß erfolgt. Die auf die ver... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0207 E 29. November 2000 RS 4 Stammrechtssatz Als Täter eines Finanzvergehens kommt jeder in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2002140060.X04 ... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Jänner 2001 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Beschwerdeführerin sei am 14. Oktober 1997 mit einem bis zum 10. November 1997 gültigen Touristenvisum in da... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 15. September 1998 leitete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er als Abgabepflichtiger in den Jahren 1994 bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht Einkommen- bzw. Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe verkürzt habe, indem er Einnahmen aus Mulcharbeiten für verschiedene Forstverwaltungen in Höhe von jedenfalls S 1,215.326,-- nicht erklärt un... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33;FinStrG §8;
Rechtssatz: Ob jemand mit bestimmten Handlungen oder Unterlassungen die Überlegung verbindet, Abgaben zu verkürzen, und sich mit der Möglichkeit des Bewirkens einer Abgabenverkürzung abfindet, entzieht sich als Gedanken- und Willensprozess des Täters einer Außenwahrnehmung, kann und muss aber deshalb aus dem nach außen in Erscheinu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Beschwerdezeitraum als Zivilingenieur für Bauwesen tätig. Er hatte seinen Kanzleisitz ab 1979 in 1060 Wien, B Gasse 3. Im Dezember 1990 verlegte der Beschwerdeführer seinen Kanzleisitz nach Graz. In den Streitjahren hat er Erklärungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer abgegeben. Alle Abgaben der Jahre 1977 bis 1986 wurden mit Bescheiden vom 11. Jänner 1982 (1977), 11. Jänner bzw. 14. Jänner 1982 (1978), 8. Jänner 1982 (1979), 20. Juli 1982 (1980), 6. Sep... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33;FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0131 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/17/0072 E 4. Oktober 1985 RS 1 Stammrechtssatz Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzliche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §116 Abs1;BAO §207 Abs2;FinStrG §33; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0131
Rechtssatz: Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterzi... mehr lesen...
Eine Rechtsvorgängerin der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (im Folgenden wird der Einfachheit halber zwischen ihr und ihren gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorgängerinnen nicht mehr unterschieden) schloss am 8. Februar 1971 mit vereinbarter Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 mit der Schweizer I. AG (nunmehr in Zug) einen Lizenzvertrag ab, mit welchem der Beschwerdeführerin als Lizenznehmerin das ausschließliche Recht der Fabrikation und des Vertriebes eines von der I. AG als L... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §207 Abs2;FinStrG §33;FinStrG §8 Abs1;FinStrG §98 Abs3;
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war bis zum 15. Oktober 1991 Buchhalter und Handlungsbevollmächtigter der L GmbH und auch für die L KG tätig. Er wurde entlassen, da er nach Ansicht des Geschäftsführers Andreas L Geld unterschlagen hatte. Es wurde auch Strafanzeige gegen ihn erstattet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1991 erstattete der Beschwerdeführer beim Finanzamt Selbstanzeige, weil er sich der Beihilfe zu den angeführten finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalten schuldig fühle, nicht jed... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §207 Abs2;FinStrG §33;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1999150098.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §207 Abs2;FinStrG §33;FinStrG §8 Abs1;
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform er... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdeverfahrens wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2002, 99/14/0233, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 1999 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe bei Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO offenbar in Verkennung der Rechtslage keine konkreten Feststellungen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;FinStrG §33; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0158 E 22. Februar 2000 RS 3 Stammrechtssatz Während der Tatbestand der Abgabenhinterziehung ein vorsätzliches Handeln erfordert, setzt die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 9 BAO eine bestimmte Schuldform nicht voraus (Hinweis E 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). ... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. für schuldig erkannt, hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 fortgesetzt vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt zu haben, indem er in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht sämtliche Erlöse erfasst und hiedurch seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt habe (Pkt. 1.); weiter... mehr lesen...