RS Vwgh 2006/4/20 2004/15/0113

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0135 E 29. Juni 2005 RS 5

Stammrechtssatz

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen tretendem Verhalten geschlossen werden kann. Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150113.X02

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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