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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0135 E 29. Juni 2005 RS 5Stammrechtssatz
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen tretendem Verhalten geschlossen werden kann. Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150113.X02Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016