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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33;Rechtssatz
Ob jemand mit bestimmten Handlungen oder Unterlassungen die Überlegung verbindet, Abgaben zu verkürzen, und sich mit der Möglichkeit des Bewirkens einer Abgabenverkürzung abfindet, entzieht sich als Gedanken- und Willensprozess des Täters einer Außenwahrnehmung, kann und muss aber deshalb aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters erschlossen werden (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 4c zu § 8 FinStrG wiedergegebenen Nachweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130152.X02Im RIS seit
30.04.2004