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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0098 E 30. Oktober 2003 RS 2(Zusatz: Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht.)Stammrechtssatz
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150072.X06Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013