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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren -
ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150098.X01Im RIS seit
09.12.2003Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017