RS Vwgh 2003/10/30 99/15/0098

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150098.X02

Im RIS seit

09.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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