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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33;Rechtssatz
Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist darin zu suchen, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 2 zu § 49).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170249.X03Im RIS seit
05.04.2006