RS Vwgh 2006/2/22 2003/17/0249

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33;

Rechtssatz

Eine Abgabenhinterziehung ist - bei gleichzeitiger Verletzung der Offenlegungspflicht - bereits mit der Nichtentrichtung der Abgabe zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 56 zu § 33 genannte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170249.X04

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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