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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0131Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0072 E 4. Oktober 1985 RS 1Stammrechtssatz
Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999150127.X04Im RIS seit
12.05.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012