RS Vwgh 2004/2/26 99/15/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0072 E 4. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999150127.X04

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten