RS Vwgh 2003/12/17 99/13/0036

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §207 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (Hinweis E 23. Juni 1992, 92/14/0036; E 26. April 1994, 90/14/0142; E 16. Dezember 1998, 96/13/0033; E 18. September 1991, 91/13/0064; E 27. Mai 1998, 95/13/0282 und 0283; E 25. März 1999, 97/15/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130036.X07

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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