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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0098 E 30. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren -
ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150072.X05Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013