Norm: DSt 1990 §1 Abs1 DDSt 1990 §3
Rechtssatz: Daß Zahlungsbehelfe mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs außer Kraft treten, gehört zum juristischen Fundamentalwissen, Den Disziplinarbeschuldigten kann auch nicht entschuldigen, daß er in dem Sicherstellungsantrag auf den Einspruch der verpflichteten Partei hingewiesen hat, das Bezirksgericht aber dennoch ohne Einsichtnahme in den Titelakt gesetzwidrig die Sicherstellungsexekution bewil... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 ADSt 1990 §1 Abs1 DDSt 1990 §3
Rechtssatz: Aus den inkriminierten Äußerungen erwuchs ein aufwendiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten, in welchem sich der Beleidigte gegen diese Ehrverletzung zur Wehr setzte und welches auch zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Beleidigung im Sinn des §§ 155 StGB führte. Bei diesen Folgerungen aus den Äußerungen, ganz abgesehen davon, daß diese vor mehreren Personen getätig... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 BDSt 1990 §3
Rechtssatz: Zur mangelnden Strafwürdigkeit einer Doppelvertretung. Entscheidungstexte 12 Bkd 3/93 Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 3/93 16 Bkd 2/08 Entscheidungstext OGH 29.09.2008 16 Bkd 2/08 Vgl; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot stellt nach gefestigter Rechtsprechung g... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C3DSt 1990 §3RL-BA 1977 §58
Rechtssatz: Dem Disziplinarbeschuldigten mußte bei Absendung der Honorarnote auch an den Beschuldigten bewußt sein, daß er selbst ursprünglich einem jugendlichen Beschuldigten als Verteidiger beigegeben worden war. Damit war er aber auch zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 58 RL-BA 1977 verpflichtet, entweder den Akt selbst zu prüfen oder verläßliche Auskünfte seines Sachbearbeiters einzu... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C3DSt 1990 §3
Rechtssatz: Wurde zwischen dem Angeklagten und seinem Verfahrenshelfer nach der Urteilsverkündung die Prozeßlage ausführlich besprochen und die Einbringung von Rechtsmitteln gegen das Urteil, nicht aber die nochmalige Kontaktaufnahme mit dem (verhafteten) Angeklagten vereinbart, so liegt in der Unterlassung der Mitteilung des Inhaltes von Urteilsausfertigung und Rechtsmittelausführung - wenn überhaupt - nur ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3RL-BA 1977 §45 Abs2RL-BA 1977 §45 Abs3 litd
Rechtssatz: Die Anführung von - als "RAA" bezeichneten - Rechtsanwaltsanwärterin im Briefkopf eines Rechtsanwaltes widerspricht zwar den Anforderungen des § 45 Abs 2 und Abs 3 lit d RL-BA 1977; wegen (noch) geringfügigen Verschuldens und (wenn überhaupt) nur unbedeutender Folgen jedoch Einstellung des Disziplinarverfahrens. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 F2DSt 1990 §3
Rechtssatz: Die penible Beachtung von Rechtsmittelfristen ist angesichts der an eine Säumnis geknüpften schwerwiegenden Folgen in jeder Rechtsanwaltskanzlei von derartiger Bedeutung, daß die unterbliebene Instruktion einer neu angestellten Kanzleikraft nicht mehr als geringfügig abgetan werden kann. Entscheidungstexte 5 Bkd 8/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3
Rechtssatz: Bei einem gegen einen Richter erhobenen Vorwurf der Dienstunfähigkeit kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden. Entscheidungstexte 5 Bkd 2/93 Entscheidungstext OGH 07.06.1993 5 Bkd 2/93 26 Ds 6/18h Entscheidungstext OGH 13.12.2018 26 Ds 6/18h Vgl; Beisatz: Ohne tatsächliche... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist auf alle übrigen, gleichzeitig zu ahndenden Disziplinarvergehen Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte Bkd 43/90 Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056702 Dokume... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3RAO §15
Rechtssatz: Das Verschulden an einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 Abs 1 und 2 RAO ist für sich allein geringfügig, weil diese Vorschriften öfters unbeachtet bleiben. Entscheidungstexte Bkd 43/90 Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3
Rechtssatz: § 3 DSt 1990 ist § 42 StGB nachgebildet. Für die Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB genügt nach Lehre und Rechtsprechung nicht, dass den Täter bloß kein schweres Verschulden im Sinne des § 88 Abs 2 StGB trifft; es muss vielmehr ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3
Rechtssatz: Keine oder nur unbedeutende Folgen: Hiebei ist nicht nur auf die konkreten Folgen des anwaltlichen Fehlverhaltens für seinen Klienten, sondern auch auf die Folgen des Verhaltens in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen. Ein disziplinäres Verhalten liegt nämlich immer dann vor, wenn der Verstoß eines Rechtsanwaltes nach außen dringt und geeignet ist, ein den ganzen Stand herabsetzendes Mißtrauen zu dem schuldhaft h... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 HDSt 1990 §3
Rechtssatz: Die Häufung von (den Erstrichter) herabsetzenden Äußerungen in einer Rechtsmittelschrift spricht gegen die Geringfügigkeit des Verschuldens (§ 3 DSt 1990). Entscheidungstexte 2 Bkd 4/91 Entscheidungstext OGH 13.07.1992 2 Bkd 4/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3RL-BA 1977 §47
Rechtssatz: Presseinterview: Der Disziplinarbeschuldigte konnte angesichts der konkreten Umstände des Falles (Ansehen der Zeitschrift, für die er das Interview geben sollte; akademischer Bildungsgrad der Interviewerin kein unmittelbarer Zusammenhang des Interviewthemas mit einer typisch advokatorischen Tätigkeit) weitgehend darauf vertrauen, daß seiner Forderung nach Beachtung seiner standesrechtlichen Obliegenhe... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3
Rechtssatz: Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwalts gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall eine gravierende Berufspflichtenverletzung darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt 1990 - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Las... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3RAO §10
Rechtssatz: Da die vom Disziplinarbeschuldigten im Pflegschaftsverfahren gleichzeitig vertretenen Parteien insoweit das gleiche Ziel verfolgten, als ihr Bestreben dahin ging, den Kindern eine Heimunterbringung zu ersparen und der Beschuldigte aus diesem Grund beide Vertretungen übernahm, bleibt sein Verschulden erheblich hinter dem Verschulden zurück, das Rechtsanwälten sonst in typischen Fällen einer Doppelvertretung a... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §3
Rechtssatz: Durch eine im Zuge eines Kanzleiwechsels entstandene Lücke in der Eintragung ist der Rechtsanwaltsanwärter hinsichtlich von Tathandlungen, die innerhalb der Zeitlücke begangen wurden, der Disziplinargewalt der Standesbehörde entzogen. Entscheidungstexte Bkd 81/61 Entscheidungstext OGH 10.05.1962 Bkd 81/61 Veröff: AnwBl 1963,61 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 HDSt 1872 §3
Rechtssatz: Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltsanwärters für Handlungen die er im Auftrag seines Chefs begangen hat. Entscheidungstexte Bkd 116/57 Entscheidungstext OGH 11.04.1958 Bkd 116/57 Veröff: AnwBl 1959,78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056480 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §3
Rechtssatz: Keine Anwendung des Disziplinarstatuts auf Rechtsanwaltsanwärter während der Gerichtspraxis. Für Handlungen, die der Rechtsanwaltsanwärter während dieser Zeit begangen hat, untersteht er nur der Disziplinargewalt der vorgesetzten Gerichtsbehörden. Entscheidungstexte Bkd 118/57 Entscheidungstext OGH 21.02.1958 Bkd 118/57 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 HDSt 1872 §3
Rechtssatz: Es würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, legte man den § 2 DSt dahin aus, daß im Falle eines Kanzleiwechsels der in der neuen Kanzlei bereits tätige Rechtsanwaltsanwärter sich bis zu dem Zeitpunkt, da er als wieder eingetragen anzusehen ist, jede Standeswidrigkeit erlauben dürfen, ohne disziplinär belangt werden zu können. Entscheidungstexte B... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §3RAO §5a
Rechtssatz: Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwaltsanwärter. Wird von der Rechtsmittelinstanz in Abänderung des Beschlusses des Ausschusses die Eintragung eines Rechtsanwaltsanwärters in die Liste mit Wirksamkeit von dem Tage verfügt, an dem er in die Kanzlei eines Rechtsanwaltes tatsächlich eingetreten ist, so untersteht der Anwärter auch von diesem Tage an der Disziplinargerichtsbarkeit des Disziplinarrates. ... mehr lesen...