Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwalts gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall eine gravierende Berufspflichtenverletzung darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt 1990 - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist dessen Verschulden als geringfügig einzustufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056591Dokumentnummer
JJR_19920406_OGH0002_001BKD00001_9200000_002