Norm
DSt 1872 §3Rechtssatz
Durch eine im Zuge eines Kanzleiwechsels entstandene Lücke in der Eintragung ist der Rechtsanwaltsanwärter hinsichtlich von Tathandlungen, die innerhalb der Zeitlücke begangen wurden, der Disziplinargewalt der Standesbehörde entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0055280Dokumentnummer
JJR_19620510_OGH0002_000BKD00081_6100000_001