RS OGH 1992/11/23 10Bkd3/92, 29Ds1/21z

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Veröffentlicht am 23.11.1992
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Norm

DSt 1990 §3

Rechtssatz

Keine oder nur unbedeutende Folgen: Hiebei ist nicht nur auf die konkreten Folgen des anwaltlichen Fehlverhaltens für seinen Klienten, sondern auch auf die Folgen des Verhaltens in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen. Ein disziplinäres Verhalten liegt nämlich immer dann vor, wenn der Verstoß eines Rechtsanwaltes nach außen dringt und geeignet ist, ein den ganzen Stand herabsetzendes Mißtrauen zu dem schuldhaft handelnden Rechtsanwalt hervorzurufen (OBDK 15.09.1986, Bkd 81/86).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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