Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Keine oder nur unbedeutende Folgen: Hiebei ist nicht nur auf die konkreten Folgen des anwaltlichen Fehlverhaltens für seinen Klienten, sondern auch auf die Folgen des Verhaltens in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen. Ein disziplinäres Verhalten liegt nämlich immer dann vor, wenn der Verstoß eines Rechtsanwaltes nach außen dringt und geeignet ist, ein den ganzen Stand herabsetzendes Mißtrauen zu dem schuldhaft handelnden Rechtsanwalt hervorzurufen (OBDK 15.09.1986, Bkd 81/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056701Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022