Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C3Rechtssatz
Wurde zwischen dem Angeklagten und seinem Verfahrenshelfer nach der Urteilsverkündung die Prozeßlage ausführlich besprochen und die Einbringung von Rechtsmitteln gegen das Urteil, nicht aber die nochmalige Kontaktaufnahme mit dem (verhafteten) Angeklagten vereinbart, so liegt in der Unterlassung der Mitteilung des Inhaltes von Urteilsausfertigung und Rechtsmittelausführung - wenn überhaupt - nur ein geringfügiges Verschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055207Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_014BKD00003_9300000_001