Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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