Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Aus den inkriminierten Äußerungen erwuchs ein aufwendiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten, in welchem sich der Beleidigte gegen diese Ehrverletzung zur Wehr setzte und welches auch zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Beleidigung im Sinn des §§ 155 StGB führte. Bei diesen Folgerungen aus den Äußerungen, ganz abgesehen davon, daß diese vor mehreren Personen getätigt und gegenüber diesen bestehen blieben, kann nicht gesprochen werden, daß keine oder nur unbedeutende Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat daher sowohl seine Berufspflicht wie auch die Standesehre verletzt (vgl AnwBl 1992,903), da auch nach den gefestigten Standesanschauungen ein Rechtsanwalt Verbal - Injurien zu unterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054881Dokumentnummer
JJR_19940711_OGH0002_011BKD00002_9400000_001