Vgl; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot stellt nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich ein schweres Disziplinardelikt dar. Die Anwendung des § 3 DSt ist jedoch bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen, so auch nicht im Fall der unechten Doppelvertretung (AnwBl 1995, 266). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 DSt ist, dass das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Lassen die Umstände des Einzelfalls erkennen, dass das Verschulden im konkreten Fall erheblich hinter den typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibt, so ist es als geringfügig einzustufen. (T1)