Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Presseinterview: Der Disziplinarbeschuldigte konnte angesichts der konkreten Umstände des Falles (Ansehen der Zeitschrift, für die er das Interview geben sollte; akademischer Bildungsgrad der Interviewerin kein unmittelbarer Zusammenhang des Interviewthemas mit einer typisch advokatorischen Tätigkeit) weitgehend darauf vertrauen, daß seiner Forderung nach Beachtung seiner standesrechtlichen Obliegenheiten bei der ins Auge gefaßten Publikation Rechnung getragen werden wird. Im Unterbleiben einer Forderung nach zusätzlichen Kautelen (Zusage der Vorlage der Bürstenabzüge, Erscheinen des Artikels nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung) kann, wenn überhaupt, so doch nur ein geringfügiges Verschulden (§ 3 DSt 1990) erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056664Dokumentnummer
JJR_19920713_OGH0002_000BKD00032_8800000_001