Norm
DSt 1990 §1 Abs1 F2Rechtssatz
Die penible Beachtung von Rechtsmittelfristen ist angesichts der an eine Säumnis geknüpften schwerwiegenden Folgen in jeder Rechtsanwaltskanzlei von derartiger Bedeutung, daß die unterbliebene Instruktion einer neu angestellten Kanzleikraft nicht mehr als geringfügig abgetan werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055996Dokumentnummer
JJR_19931213_OGH0002_005BKD00008_9300000_001