Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Da die vom Disziplinarbeschuldigten im Pflegschaftsverfahren gleichzeitig vertretenen Parteien insoweit das gleiche Ziel verfolgten, als ihr Bestreben dahin ging, den Kindern eine Heimunterbringung zu ersparen und der Beschuldigte aus diesem Grund beide Vertretungen übernahm, bleibt sein Verschulden erheblich hinter dem Verschulden zurück, das Rechtsanwälten sonst in typischen Fällen einer Doppelvertretung anzulasten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056617Dokumentnummer
JJR_19640320_OGH0002_016BKD00002_9400000_004