RS OGH 1957/12/5 Bkd91/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1957
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Norm

DSt 1872 §2 H
DSt 1872 §3

Rechtssatz

Es würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, legte man den § 2 DSt dahin aus, daß im Falle eines Kanzleiwechsels der in der neuen Kanzlei bereits tätige Rechtsanwaltsanwärter sich bis zu dem Zeitpunkt, da er als wieder eingetragen anzusehen ist, jede Standeswidrigkeit erlauben dürfen, ohne disziplinär belangt werden zu können.

Entscheidungstexte

  • Bkd 91/57
    Entscheidungstext OGH 05.12.1957 Bkd 91/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056465

Dokumentnummer

JJR_19571205_OGH0002_000BKD00091_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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