Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Es würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, legte man den § 2 DSt dahin aus, daß im Falle eines Kanzleiwechsels der in der neuen Kanzlei bereits tätige Rechtsanwaltsanwärter sich bis zu dem Zeitpunkt, da er als wieder eingetragen anzusehen ist, jede Standeswidrigkeit erlauben dürfen, ohne disziplinär belangt werden zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056465Dokumentnummer
JJR_19571205_OGH0002_000BKD00091_5700000_002