Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C3Rechtssatz
Dem Disziplinarbeschuldigten mußte bei Absendung der Honorarnote auch an den Beschuldigten bewußt sein, daß er selbst ursprünglich einem jugendlichen Beschuldigten als Verteidiger beigegeben worden war. Damit war er aber auch zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 58 RL-BA 1977 verpflichtet, entweder den Akt selbst zu prüfen oder verläßliche Auskünfte seines Sachbearbeiters einzuholen, wann durch Dartuung der Wahlverteidigung dem Gericht gegenüber die Bestellung zum Verfahrenshelfer erloschen war. Hätte er dies getan, hätte er erkennen müssen, daß er für einen Zeitraum, in dem er noch bestellter Verteidiger eines jugendlichen Beschuldigten war, von diesem entgegen den Richtlinien Honorar begehrte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055196Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_012BKD00004_9300000_001