Norm
DSt 1872 §3Rechtssatz
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwaltsanwärter. Wird von der Rechtsmittelinstanz in Abänderung des Beschlusses des Ausschusses die Eintragung eines Rechtsanwaltsanwärters in die Liste mit Wirksamkeit von dem Tage verfügt, an dem er in die Kanzlei eines Rechtsanwaltes tatsächlich eingetreten ist, so untersteht der Anwärter auch von diesem Tage an der Disziplinargerichtsbarkeit des Disziplinarrates.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0055274Dokumentnummer
JJR_19370204_OGH0002_0000DS00079_3500000_001