Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...
Begründung: Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. erstattete gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige, die sodann von der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §90 StPO zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Strafanzeige mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Inneres vom 20. Dezember 1980, mit der er - wie er vorbringt - die "Gegenstandsloserklärung der Strafanzeige" begehrte. Das Bundesministerium für Inneres erledigte diese Eingabe mit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Erstattung einer Strafanzeige; kein Bescheidcharakter einer Auskunft Entscheidungstexte B 73/81... mehr lesen...