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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Art144 B-VG; Tod des Beschwerdeführers; keine Rechtsnachfolge hinsichtlich höchstpersönlicher RechteSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974, ab.
Der Beschwerdeführer ist am 1. Jänner 1981 verstorben.
Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697/1972, VfGH 30. 11. 1978 B256/78, VfSlg. 8869/1980).
Der angefochtene Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge daher nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Rechte höchstpersönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B127.1979Dokumentnummer
JFT_10189387_79B00127_00