TE Vfgh Beschluss 1981/6/13 B127/79

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Veröffentlicht am 13.06.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2

Leitsatz

Art144 B-VG; Tod des Beschwerdeführers; keine Rechtsnachfolge hinsichtlich höchstpersönlicher Rechte

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974, ab.

Der Beschwerdeführer ist am 1. Jänner 1981 verstorben.

Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697/1972, VfGH 30. 11. 1978 B256/78, VfSlg. 8869/1980).

Der angefochtene Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge daher nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Rechte höchstpersönliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B127.1979

Dokumentnummer

JFT_10189387_79B00127_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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